Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der o.g. Hebammen der Hebammenpraxis „rundherum“ und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hebammen der o.g. Praxis und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [1]
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammen der o.g. Hebammenpraxis sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden
und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellen die
Hebammen der o.g. Praxis, die entgangene Vergütung und die entsprechenden
Wegegelder (Anfahrtskosten) der Leistungsempfängerin privat in Rechnung.
(5) Kurse: Bei Geburtsvorbereitungs-, Rückbildungs-, und anderen Kursen werden die
teilgenommenen Stunden mit der Krankenkasse abgerechnet. Versäumte Stunden sind
unabhängig aus welchem Grund von der Kursteilnehmerin selbst zu tragen. Auch für die
Partnergebühren (in Paarkursen) behält die kursleitende Hebamme bei
versäumten Kurseinheiten Ihren Gebührenanspruch.
Der jeweiligen Hebamme wird das Recht eingeräumt Kurstermine aufgrund Ihrer
Tätigkeit zu verlegen, sie kann dann einen Ersatztermin zur Verfügung stellen.
über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme
einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen der o.g. Hebammenpraxis die
Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht
umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die
Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und
Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte),
legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der
o.g. Hebammen nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen
Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur
Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der o.g.
Hebammen nach dieser AGB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[2].
Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von
Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug
können Verzugszinsen gemäß
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit den o.g. Hebammen vereinbart
hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Die Abrechnung erfolgt durch eine von den o.g. Hebammen beauftragtes
Abrechnungsinstitut für Hebammen. Eine diesbezügliche Einwilligungserklärung zur
Übermittlung von personen- und behandlungsbezogenen Daten unterzeichnet die
Leistungsempfängerin gesondert und bekommt diese durch die o.g.
Hebammen zugesandt/ausgehändigt.
[1] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.
[2] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.