AGB

  1. Geltungsbereich

         Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der o.g. Hebammen der Hebammenpraxis „rundherum“ und der Leistungsempfängerin.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hebammen der o.g. Praxis und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [1]

 

 (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammen der o.g. Hebammenpraxis sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

 

       (4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden
       und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellen die  
       Hebammen der o.g. Praxis, die entgangene Vergütung und die entsprechenden  
       Wegegelder (Anfahrtskosten) der Leistungsempfängerin privat in Rechnung.

 

        (5) Kurse: Bei Geburtsvorbereitungs-, Rückbildungs-, und anderen Kursen werden die
        teilgenommenen Stunden mit der Krankenkasse abgerechnet. Versäumte Stunden sind  
        unabhängig aus welchem Grund von der Kursteilnehmerin selbst zu tragen. Auch für die
        Partnergebühren (in Paarkursen) behält die kursleitende Hebamme bei 
        versäumten Kurseinheiten Ihren Gebührenanspruch.

        Der jeweiligen Hebamme wird das Recht eingeräumt Kurstermine aufgrund Ihrer  
        Tätigkeit zu verlegen, sie kann dann einen Ersatztermin zur Verfügung stellen.     

  1. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

    a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. Stillvorbereitungskurse, Akupunktur, Taping, Lasertherapie, Trageberatung, Babymassage, ……

 

  1.       b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des
    Vertrages

         über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

         mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

 

         (2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme
          einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

  1. Abrechnung des Entgelts

         (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen der o.g. Hebammenpraxis die
          Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht
          umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die
          Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

         (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
          öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und
          Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte),
          legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der
          o.g. Hebammen nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
          Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen
          Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur  
          Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

         (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der o.g.
         Hebammen nach dieser AGB verpflichtet.

         Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der  
         Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[2].
         Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von  
         Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

        (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug  
        können Verzugszinsen gemäß

  • 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden.

         (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
         Forderungen ist ausgeschlossen.

         (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit den o.g. Hebammen vereinbart
          hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

         (7) Die Abrechnung erfolgt durch eine von den o.g. Hebammen beauftragtes  
          Abrechnungsinstitut für Hebammen. Eine diesbezügliche Einwilligungserklärung zur
          Übermittlung von personen- und behandlungsbezogenen Daten unterzeichnet die
          Leistungsempfängerin gesondert und bekommt diese durch die o.g.
          Hebammen zugesandt/ausgehändigt.        

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 02.02.2022 in Kraft.
  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

[1] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.

[2] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.